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FG München: Zulässige Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einer Berufsausübungsgesellschaft nur bei Identität zwischen der signierenden Person und der aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach den Schriftsatz versendenden Person
Gerichtsbescheid vom 02.09.2025 – 1 K 816/25